OLG München - Beschluß vom 01.12.1998
12 UF 1493/98
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2, § 1569, § 1577 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 134
FuR 1999, 346

OLG München - Beschluß vom 01.12.1998 (12 UF 1493/98) - DRsp Nr. 1999/9794

OLG München, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1493/98

DRsp Nr. 1999/9794

Nach Ziffer 18 der Leitlinien der bay. Oberlandesgerichte ist ab der dritten Grundschulklasse des jüngsten von zwei Kindern eine Erwerbsobliegenheit für eine Teilzeitbeschäftigung, die nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit umfassen muß, gegeben, ab dem 15. Lebensjahr eine Erwerbsobliegenheit für eine Ganztagstätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, daß bis zum 15. Lebensjahr nur eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden muß, sondern diese ist auf eine Halbtagstätigkeit zu steigern, im Normalfall ab der fünften Schulklasse des jüngsten Kindes. Abzustellen ist insoweit immer auf den Einzelfall und die Persönlichkeit des Kindes; im Normalfall kann man aber davon ausgehen, daß auch bei zwei Kindern ab der fünften Schulklasse des jüngsten Kindes die Kinderbetreuung eine Halbtagstätigkeit zuläßt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2, § 1569, § 1577 ;