OLG München - Beschluß vom 02.05.1997
16 UF 822/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 2; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1493

OLG München - Beschluß vom 02.05.1997 (16 UF 822/97) - DRsp Nr. 1998/81

OLG München, Beschluß vom 02.05.1997 - Aktenzeichen 16 UF 822/97

DRsp Nr. 1998/81

Der Wegfall der Prozeßführungsbefugnis stellt eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar. Allerdings betrifft der Wegfall der Prozeßführungsbefugnis nicht den "durch Urteil festgestellten Anspruch selbst", also im Regelfall die Sachbefugnis, sondern nur die prozessuale Befugnis zu seiner Geltendmachung. Gleichwohl ist der Wegfall der Prozeßführungsbefugnis jedenfalls dann als eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO anerkannt worden, wenn der Titel auf Leistung an den Prozeßstandschafter selbst lautet. Dementsprechend wird die Vollstreckungsgegenklage als zulässiger Rechtsbehelf im Falle des Wegfall der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB des den Kindesunterhalt geltend machenden Elternteils angesehen, etwa wenn das Kind in die Obhut des Unterhaltsschuldners wechselt

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 2; ZPO § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1493