OLG München - Beschluß vom 02.07.1997
12 UF 958/97
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 343
FamRZ 1998, 1230
FuR 1997, 353
OLGR-München 1997, 200

OLG München - Beschluß vom 02.07.1997 (12 UF 958/97) - DRsp Nr. 1998/74

OLG München, Beschluß vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 12 UF 958/97

DRsp Nr. 1998/74

Für die Frage der Zuweisung eines Hausratsgegenstandes zur vorläufigen Nutzung nach § 1361a BGB ist die Eigentumslage ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Maßgebend ist allein, ob der antragstellende Ehegatte den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung des Hausratsgegenstandes an ihn der Billigkeit entspricht (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB). Benötigen im Sinne von § 1361 BGB setzt keine besondere Dringlichkeit voraus. Die Überlassung entspricht jedenfalls dann der Billigkeit, wenn der andere Ehegatte den Hausratsgegenstand gar nicht nutzen kann. Ohne Belang ist insofern, ob der andere Ehegatte den Hausratsgegenstand zur Geldbeschaffung veräußern will. Bei der Überlassung eines PKW entspricht es der Billigkeit, daß der Ehegatte, der den PKW zugewiesen bekommt, die Kosten der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Steuer zu zahlen hat. Ob er auch eine Vollkaksoversicherung abzuschließen hat kann offen bleiben, weil er ohnehin für die unbeschädigte Rückgabe haftet. Keine Haftung besteht dagegen für die durch Zeitablauf und Nutzung entstehende Wertminderung. Für eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB ist unter Billigkeitsgesichtspunkten nur Raum, wenn die Einkommensverhältnisse dies zulassen.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 343