OLG München - Beschluß vom 03.07.1998 11 W 1665/98
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 1998, 1439
NJW-RR 1999, 366
OLG München - Beschluß vom 03.07.1998 (11 W 1665/98) - DRsp Nr. 1999/9800
OLG München, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 11 W 1665/98
DRsp Nr. 1999/9800
Bei nur teilweiser gemeinschaftlicher Beteiligung von Streitgenossen ist neben der aus dem Gesamtstreitwert zu berechnenden Prozeßgebühr die Erhöhung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur nach dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Erhöhung nach dem Betrag berechnet wird, an dem die Auftraggeber beteiligt sind.