OLG München - Beschluß vom 04.02.1998
11 W 653/98
Normen:
BGB § 767 Abs. 2 ; ZPO § 100 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 369
MDR 1998, 623
NJW-RR 1998, 935
OLGReport-München 1998, 163

OLG München - Beschluß vom 04.02.1998 (11 W 653/98) - DRsp Nr. 1998/16742

OLG München, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 11 W 653/98

DRsp Nr. 1998/16742

Wenn der Bürge und der Hauptschuldner im selben Prozeß verurteilt werden, können die Kosten des Verfahrens entsprechend § 100 Abs. 4 ZPO zugleich gegen Hauptschuldner und Bürge (ebenfalls unter Angabe des Bürgschaftsverhältnisses) festgesetzt werden, weil der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB auch für die Kosten der Rechtsverfolgung haftet. Nach § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Entscheidend ist dabei nicht, ob die unterliegenden Beklagten tatsächlich Gesamtschuldner sind, sondern ob der Titel die Haftung als Gesamtschuldner ausspricht, weil es andernfalls bei der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO (Kostenerstattung nach Kopfteilen) bleibt.