OLG München - Beschluss vom 04.05.2005
5St RR 11/05
Normen:
StGB § 170 ;

OLG München - Beschluss vom 04.05.2005 (5St RR 11/05) - DRsp Nr. 2005/11236

OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 5St RR 11/05

DRsp Nr. 2005/11236

»Wird ein Unterhaltspflichtiger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt, muss die konkrete Leistungsfähigkeit auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen feststehen. Hierzu muss das Urteil zahlenmäßige Angaben zu den tatsächlichen oder möglichen Einkünften, zu den bestehenden Verpflichtungen sowie zum notwendigen Eigenbedarf enthalten.«

Normenkette:

StGB § 170 ;

Gründe:

1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts prüft das Revisionsgericht, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist, ob die Feststellungen eine tragfähige Entscheidungs- und Prüfungsgrundlage bilden, insbesondere, ob sie an Widersprüchen, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten leiden. Dabei bilden die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit, deren tatsächliche Angaben berücksichtigt werden müssen, wo immer sie auch niedergeschrieben sind (Meyer-Goßner StPO 47.Aufl. § 337 Rn. 21).