1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts prüft das Revisionsgericht, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist, ob die Feststellungen eine tragfähige Entscheidungs- und Prüfungsgrundlage bilden, insbesondere, ob sie an Widersprüchen, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten leiden. Dabei bilden die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit, deren tatsächliche Angaben berücksichtigt werden müssen, wo immer sie auch niedergeschrieben sind (Meyer-Goßner
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