OLG München - Beschluß vom 05.10.1988
8 W 2457/88
Normen:
HausratsVO § 5, § 18 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 199
Vorinstanzen:
O 150/88 LG Deggendorf Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München erläßt unter Mitwirkung der unterfertigten Richter ohne mündliche Verhandlung am Oktober 1988,

OLG München - Beschluß vom 05.10.1988 (8 W 2457/88) - DRsp Nr. 1996/23141

OLG München, Beschluß vom 05.10.1988 - Aktenzeichen 8 W 2457/88

DRsp Nr. 1996/23141

Bei der Zuweisung der Ehewohnung hat das Gericht auch die Frage einer Nutzungsentschädigung zu entscheiden. Enthält weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe einen Ausspruch über die Frage einer Nutzungsentschädigung, so kann nach Rechtskraft der Scheidung in einem neuen Verfahren der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung analog § 5 HausratsVO geltend gemacht werden, weil er nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung analog § 5 HausratsVO hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung analog § 5 HausratsVO ist jedenfalls wenn die Wohnung zugewiesen worden ist, als Familiensache anzusehen.

Normenkette:

HausratsVO § 5, § 18 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Viechtach vom 15.Mai 1985 geschieden (Az. F 194/84). In Ziffer 1 3) des Endurteils wurde der jetzigen Antragsgegnerin die Ehewohnung der Parteien im Hause ... 1. Stock, einschließlich der außerhalb der Wohnung im 1. Stock vom Treppenhaus erreichbaren Speise zur alleinigen Benutzung zugewiesen. In den Entscheidungsgründen ist über eine Nutzungsentschädigung nichts ausgeführt.