OLG München - Beschluß vom 05.11.1998 (12 UF 1017/98) - DRsp Nr. 1999/4784
OLG München, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1017/98
DRsp Nr. 1999/4784
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche neben dem ehelichen Güterrecht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 242BGB werden im allgemeinen durch den Anspruch auf Zugewinnausgleich verdrängt. Ausnahmsweise kommt er in Betracht, wenn ansonsten kein tragbares Ergebnis erreicht werden kann und es schlechterdings unerträglich wäre, eine Partei nur auf Ansprüche aus dem Güterrecht zu verweisen. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn eine ansonsten mittellose Mutter von drei Kindern ihre gesamte Erbschaft für den Bau des Hauses, das dem Ehemann allein gehört verwendet und die Parteien sich kurz nach Fertigstellung des Hauses trennen und anschließend scheiden lassen.
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