OLG München - Beschluß vom 05.11.1998
12 UF 1017/98
Normen:
BGB § 1378, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1663
FuR 1999, 34
OLGR-München 1999, 73

OLG München - Beschluß vom 05.11.1998 (12 UF 1017/98) - DRsp Nr. 1999/4784

OLG München, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1017/98

DRsp Nr. 1999/4784

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche neben dem ehelichen Güterrecht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 242 BGB werden im allgemeinen durch den Anspruch auf Zugewinnausgleich verdrängt. Ausnahmsweise kommt er in Betracht, wenn ansonsten kein tragbares Ergebnis erreicht werden kann und es schlechterdings unerträglich wäre, eine Partei nur auf Ansprüche aus dem Güterrecht zu verweisen. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn eine ansonsten mittellose Mutter von drei Kindern ihre gesamte Erbschaft für den Bau des Hauses, das dem Ehemann allein gehört verwendet und die Parteien sich kurz nach Fertigstellung des Hauses trennen und anschließend scheiden lassen.