LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 11865/95
OLG München - Beschluß vom 06.11.1996 (11 W 2925/96) - DRsp Nr. 1998/7041
OLG München, Beschluß vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 11 W 2925/96
DRsp Nr. 1998/7041
»1. Wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid im streitigen Verfahren in vollem Umfang zurückgenommen, so sind alle bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.2. Soweit eine Aufnahme dieser Kosten mangels Antrags oder versehentlich unterblieben ist, kann der Vollstreckungsbescheid ergänzt werden, was auch in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich ist.«