OLG München - Beschluß vom 07.04.1992
16 WF 749/91
Normen:
EuSorgÜ Art.7 Abs. 1; SorgÜAG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1143
FamRZ 1992, 1213
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 821 F 599/91

OLG München - Beschluß vom 07.04.1992 (16 WF 749/91) - DRsp Nr. 1996/3359

OLG München, Beschluß vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 16 WF 749/91

DRsp Nr. 1996/3359

Nach Art.7 Abs. 1 EuSorgÜ werden Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt. Nach § 7 Abs. 3 des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes kann auf Antrag festgestellt werden, daß die Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist. Für den Antrag ist kein konkret vorliegendes rechtliches Interesse erforderlich.

Normenkette:

EuSorgÜ Art.7 Abs. 1; SorgÜAG § 7 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Eltern von und hatten am 15.12.1979 geheiratet. Seit 1982 lebte die Familie in Frankreich. 1985 trennte sich die Mutter vom Vater und zog nach München zurück. Die Kinder.nahm sie mit. Mit Beschluß vom 31 08.1987 wurde der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren des Amtsgerichts München 821 F 10466/87 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Mit Urteil des Appellationsgerichtes vom 28.02.1990 - I U 3487/88 wurde die Ehe der Eltern aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die elterliche Sorge für die Kinder wurde der Mutter zugesprochen.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt, die Mutter die Anerkennung der französischen Sorgerechtsentscheidung. Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit legte sie eine Bestätigung ihrer französischen Prozeßbevollmächtigten vor. Das Familiengericht erließ am 09.04.1991 folgende Entscheidung: