OLG München - Beschluß vom 07.08.1992
12 WF 892/92
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1462
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 542/91

OLG München - Beschluß vom 07.08.1992 (12 WF 892/92) - DRsp Nr. 1996/3354

OLG München, Beschluß vom 07.08.1992 - Aktenzeichen 12 WF 892/92

DRsp Nr. 1996/3354

Die Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil darf auch dann fortgesetzt werden, wenn das Verfahren im übrigen anschließend fortgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Familiengerichts, durch den ein Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO abgewiesen wurde, ist eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 888 Arim. 4 a; Baumbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 888 Anm. 3 B d). Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 577, 569 ZPO) und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts und zum Erlaß des beantragten Zwangsmittels.