OLG München - Beschluß vom 08.04.1993
12 WF 660/93
Normen:
ZPO § 936, § 927, § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(4128)287j-k
EzFamR aktuell 1993, 282
FPR 1995, 230
FamRZ 1993, 1101
OLGReport-München 1993, 152
Vorinstanzen:
AG Weilheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 77/93

OLG München - Beschluß vom 08.04.1993 (12 WF 660/93) - DRsp Nr. 1994/12705

OLG München, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 12 WF 660/93

DRsp Nr. 1994/12705

Eine einstweilige Verfügung die auf Unterhalt gerichtet ist, kann wegen Änderung der tatsächlichen Umstände nur mit dem Antrag nach § 927 ZPO angegriffen werden, dagegen wird die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verdrängt. Die einstweilige Verfügung wird vollzogen durch Zustellung des Beschlusses und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen. Zwar muß die Vollstreckung bei Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht beendet sein, jedoch dürfen nach Fristablauf nicht völlig neue Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 936, § 927, § 929 Abs. 2 ;

Gründe: