Die nach §§ 621e Abs.
Das Familiengericht hat die von der Antragstellerin begehrte Wohnungszuweisung an den Antragsgegner abgelehnt mit der Erwägung, die habe nicht den Zweck, einen Gatten anläßlich der Scheidung von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu befreien. Damit steht es in Übereinstimmung mit Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Diederichsen, , 53. Aufl., Rz 1 zu § HausratVO, Soergel/Heintzmann, , 12. Aufl., Rz 7 zu § HausratVO, Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., Rz 6 zu § 5 HausratVO m.w.N.). Der von der Antragstellerin herangezogene Beschluß des OLG Karlsruhe vom 15.4.1994, Heft 14 der FamRZ, besagt nichts anderes. Er geht vom Einvernehmen der Ehegatten aus und ersetzt nur die Zustimmung des Vermieters. In vorliegendem Fall widersetzte sich auch der Antragsgegner der Wohnungszuweisung an ihn.
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