OLG München - Beschluß vom 09.01.1995
26 UF 1131/94
Normen:
HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 674
NJW-RR 1995, 1474
OLGReport-München 1995, 18
Vorinstanzen:
AG München,

OLG München - Beschluß vom 09.01.1995 (26 UF 1131/94) - DRsp Nr. 1996/23121

OLG München, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 26 UF 1131/94

DRsp Nr. 1996/23121

Die Hausratsverordnung hat nicht den Zweck, einen Ehegatten anläßlich der Scheidung von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu befreien. Daher kann ein Ehegatte auch nicht mit Erfolg die Zuweisung an den anderen beantragen. Der Widerspruch des Vermieters gegen die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten ist beachtlich, wenn er auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten gestützt wird.

Normenkette:

HausratsVO § 5 ;

Gründe:

Die nach §§ 621e Abs. 2, 629a Abs. 2, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat die von der Antragstellerin begehrte Wohnungszuweisung an den Antragsgegner abgelehnt mit der Erwägung, die habe nicht den Zweck, einen Gatten anläßlich der Scheidung von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu befreien. Damit steht es in Übereinstimmung mit Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Diederichsen, , 53. Aufl., Rz 1 zu § HausratVO, Soergel/Heintzmann, , 12. Aufl., Rz 7 zu § HausratVO, Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., Rz 6 zu § 5 HausratVO m.w.N.). Der von der Antragstellerin herangezogene Beschluß des OLG Karlsruhe vom 15.4.1994, Heft 14 der FamRZ, besagt nichts anderes. Er geht vom Einvernehmen der Ehegatten aus und ersetzt nur die Zustimmung des Vermieters. In vorliegendem Fall widersetzte sich auch der Antragsgegner der Wohnungszuweisung an ihn.