AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 0867/92
OLG München - Beschluß vom 09.09.1993 (12 WF 924/93) - DRsp Nr. 1994/12699
OLG München, Beschluß vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 12 WF 924/93
DRsp Nr. 1994/12699
Der Unterhaltsberechtigte kann vom Unterhaltsverpflichteten verlangen, daß dieser bei der Errichtung einer notariellen Urkunde auf seine Kosten über Ehegattenunterhalt mitwirkt, weil grundsätzlich ein Titulierungsinteresse auch bei freiwilliger Zahlung besteht.Der Unterhaltsberechtigte kann nur dann Prozeßkostenhilfe für eine Ehegattenunterhaltsklage (auch im Verbund) bei freiwilliger Zahlung erhalten, wenn er den Unterhaltsverpflichteten vor Klageerhebung erfolglos aufgefordert hat, einen notariellen Titel über den Ehegattenunterhalt zu schaffen.Ohne diese Aufforderung ist der Prozeßkostenhilfeantrag mutwillig.