OLG München - Beschluß vom 09.09.1993
12 WF 924/93
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 313
FuR 1994, 54
OLGReport-München 1994, 46
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 0867/92

OLG München - Beschluß vom 09.09.1993 (12 WF 924/93) - DRsp Nr. 1994/12699

OLG München, Beschluß vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 12 WF 924/93

DRsp Nr. 1994/12699

Der Unterhaltsberechtigte kann vom Unterhaltsverpflichteten verlangen, daß dieser bei der Errichtung einer notariellen Urkunde auf seine Kosten über Ehegattenunterhalt mitwirkt, weil grundsätzlich ein Titulierungsinteresse auch bei freiwilliger Zahlung besteht. Der Unterhaltsberechtigte kann nur dann Prozeßkostenhilfe für eine Ehegattenunterhaltsklage (auch im Verbund) bei freiwilliger Zahlung erhalten, wenn er den Unterhaltsverpflichteten vor Klageerhebung erfolglos aufgefordert hat, einen notariellen Titel über den Ehegattenunterhalt zu schaffen. Ohne diese Aufforderung ist der Prozeßkostenhilfeantrag mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) erweist sich zum Teil als begründet.