OLG München - Beschluß vom 10.03.1997
28 W 2542/96
Normen:
GKG § 12 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 419
MDR 1997, 599
NJW-RR 1998, 142

OLG München - Beschluß vom 10.03.1997 (28 W 2542/96) - DRsp Nr. 1998/15063

OLG München, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 28 W 2542/96

DRsp Nr. 1998/15063

Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 12 GKG, § 6 ZPO, das heißt er entspricht dem Zuständigkeitsstreitwert. Der Streitwert richtet sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Gegenrechte bleiben nach allgemeinen Grundsätzen bei der Streitwertbestimmung außer Ansatz. Entscheidend ist, was der Kläger mit seinem Antrag erreichen will. Er will in diesem Fall einen vollstreckbaren Titel auf Eigentumsübertragung des Grundstücks, das heißt, des in ihm verkörperten wirtschaftlichen Wertes. Selbst wenn die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Belang.

Normenkette:

GKG § 12 ; ZPO § 6 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 636; OLG Celle, NJW-RR 1998, 141

Fundstellen
JurBüro 1997, 419
MDR 1997, 599