LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2099/96
OLG München - Beschluß vom 11.05.1998 (11 W 864/98) - DRsp Nr. 1998/15405
OLG München, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 11 W 864/98
DRsp Nr. 1998/15405
»Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen entfällt, wenn er erfolgreich abgelehnt wird, weil er ohne Informierung der einen Partei von einem Ortstermin in Anwesenheit nur der Gegenpartei den Ortstermin durchführt. Ein neuer Entschädigungsanspruch kann entstehen, wenn das Gutachten später verwertet wird, sei es daß die Parteien es sich zu eigen machen, sei es daß der neue Sachverständige in kostensparender Weise auf ihm aufbaut.«