OLG München - Beschluß vom 11.08.1995
12 WF 918/95
Normen:
BGB § 1605 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 391
FamRZ 1996, 307
OLGReport-München 1996, 80
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 109/95

OLG München - Beschluß vom 11.08.1995 (12 WF 918/95) - DRsp Nr. 1996/23112

OLG München, Beschluß vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 12 WF 918/95

DRsp Nr. 1996/23112

1. Die Auskunft über das Einkommen und das Vermögen nach § 1605 BGB beinhaltet eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Gegner ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen (BGH FamRZ 1983, 996). 2. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen schriftlich abzugeben und persönlich zu unterzeichnen ist (OLG München FamRZ 1995, 737). 3. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche (OLG München FamRZ 1993, 202; 1994, 1126). Bei der Vorlage von Belegen wird für die Bestimmtheit des Antrags nach ständiger Rechtsprechung die genaue Bezeichnung der einzelnen Belege verlangt, ansonsten handelt es sich um unbestimmte und damit unwirksame Anträge. 4. Bei der kostenmäßigen Bewertung beider Ansprüche (Auskunft und Vorlage von Belegen) ist es angemessen, sie in gleicher Höhe anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1605 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 99 Abs. 2, 577, 569 ZPO) ist zum Teil begründet.