OLG München - Beschluß vom 12.01.1995
2 WF 1197/94
Normen:
BGB § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1293
FamRZ 1996, 307
Vorinstanzen:
AG Miesbach,

OLG München - Beschluß vom 12.01.1995 (2 WF 1197/94) - DRsp Nr. 1996/23120

OLG München, Beschluß vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 2 WF 1197/94

DRsp Nr. 1996/23120

Ist ein Unterhaltsanspruch durch Vergleich dahin geregelt, daß monatliche Zahlungen zu erbringen sind, kommt der Unterhaltsschuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlungen später einstellt. Wird ein Prozeßvergleich über Kindesunterhalt nur zwischen der gesetzlichen Vertreterin des Kindes und dem Unterhaltsschuldner geschlossen, ohne daß das Kind dem Vergleich beigetreten war, so kann das Kind hieraus selbst keine Rechte ableiten. Nach Eintritt der Volljährigkeit findet ein Gläubigerwechsel mit der Folge statt, daß nunmehr allein das Kind berechtigt ist, Unterhaltsforderungen ab diesem Zeitpunkt gegen den Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Ein bestehender Verzug findet mit Eintritt der Volljährigkeit sein Ende.

Normenkette:

BGB § 1613 ;

Gründe: