OLG München - Beschluß vom 12.08.1998
12 WF 989/98
Normen:
BGB § 1607, § 1601 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 387
FamRZ 1999, 1166
FamRZ 1999, 1298
OLGR-München 1999, 74

OLG München - Beschluß vom 12.08.1998 (12 WF 989/98) - DRsp Nr. 1999/4794

OLG München, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 12 WF 989/98

DRsp Nr. 1999/4794

Die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann von ihren Eltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607, § 1601 BGB Unterhalt verlangen, wenn der Vater des Kindes nicht leistungsfähig ist, so daß ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entfällt. Das von der Mutter bezogene Erziehungsgeld ist nach § 9 BErzGG nicht als Einkommen einzusetzen. Die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, ist je nach Entwicklungsstand des Kindes spätestens nach 18 - 24 Monaten nach der Geburt des Kindes verpflichtet, eine Fremdbetreuung des Kindes zu veranlassen und durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Bedarf selbst zu decken.

Normenkette:

BGB § 1607, § 1601 ; BErzGG § 9 ;

Hinweise:

§ 1615l BGB ist durch das KindRG geändert worden.

Anmerkung Finger FamRZ 1999, 1298

Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 387
FamRZ 1999, 1166
FamRZ 1999, 1298
OLGR-München 1999, 74