OLG München - Beschluß vom 13.06.1997 (12 WF 805/97) - DRsp Nr. 1998/76
OLG München, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 12 WF 805/97
DRsp Nr. 1998/76
Liegt nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt eine schwere Härte vor, die nach § 1361bBGB eine Alleinzuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten rechtfertigt, kommt eine Verlängerung der Räumungsfrist für den anderen Ehegatten selbst dann nicht in Betracht, wenn die Räumung auch für ihn eine schwere Belastung darstellt.Allein die nachgewiesene Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine anderweitige Unterkunft kann zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, ob die Räumungsfrist verlängert werden kann.