OLG München - Beschluß vom 13.07.1998
12 WF 966/98
Normen:
BGB § 1687 ; ZPO § 620c;
Fundstellen:
DRsp I(167)446b-c
FamRZ 1999, 111
FuR 1998, 269
MDR 1998, 1353

OLG München - Beschluß vom 13.07.1998 (12 WF 966/98) - DRsp Nr. 1999/1336

OLG München, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 12 WF 966/98

DRsp Nr. 1999/1336

Nach der Neufassung des § 1671 Abs. 1 BGB kann bei gemeinsamer Sorge jeder Elternteil nach der Trennung beantragen, daß ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird. Wegen des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs wird dabei zunächst immer zu prüfen sein, ob es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Teil übertragen und der Rest bei den Eltern belassen wird. Dies gilt insbesondere für summarische Eilverfahren, in denen nur eine vorläufige Regelung getroffen werden soll. Nach § 1687 BGB ist ab Trennung der Eltern und Fortdauer der gemeinsamen Sorge jeder Elternteil nur in sogenannten Alltagsfragen zur Alleinentscheidung befugt. Das sind Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Ein Schulwechsel dagegen ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die nicht unter § 1687 BGB fällt.

Normenkette:

BGB § 1687 ; ZPO § 620c;

Hinweise:

Zur Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht zur Regelung der mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Fragen), siehe auch: OLG Nürnberg, Beschluß - 11 UF 1752/98 - 17.11.1998, FamRZ 1999, 673 = EzFamR aktuell 1999, 114.

Fundstellen
DRsp I(167)446b-c
FamRZ 1999, 111
FuR 1998, 269
MDR 1998, 1353