OLG München - Beschluß vom 14.10.1988 (26 UF 918/88) - DRsp Nr. 1996/23139
OLG München, Beschluß vom 14.10.1988 - Aktenzeichen 26 UF 918/88
DRsp Nr. 1996/23139
Der Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach Art. 2 Nr. 2 KEZG ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, denn er beruht auf den für die Kinder erbrachten Erziehungsleistungen und somit auf in der Ehezeit erbrachten Arbeitsleistungen im Sinne von § 1587 Abs. 1BGB. Das gilt auch, wenn der Anspruch wegen der Gesetzesänderung erst nach Ende der Ehezeit begründet worden ist.