LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7103/95
OLG München - Beschluß vom 14.11.1996 (11 W 2848/96) - DRsp Nr. 1998/7038
OLG München, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 11 W 2848/96
DRsp Nr. 1998/7038
Der Rechtsanwalt als Betreuer erhält im Zivilprozeß als gesetzlicher Vertreter des Betreuten weder eine Verkehrsgebühr noch die Kosten ersparter Informationsreisen erstattet. Insoweit hat er keinen prozeßrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, den er im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Betreuten festsetzen lassen könnte.