OLG München - Beschluß vom 14.11.1997
12 WF 1242/97
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 114
OLGR-München 1998, 170
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 3607/97

OLG München - Beschluß vom 14.11.1997 (12 WF 1242/97) - DRsp Nr. 1998/12422

OLG München, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1242/97

DRsp Nr. 1998/12422

Nach Nr. 15e der Münchner Leitlinien kann ein Schüler ausnahmsweise noch für eine Übergangszeit wie ein Minderjähriger behandelt werden mit der Folge, daß sich der Barunterhalt dann ohne anteilige Haftung nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB ermittelt. Dann aber ist der Unterhalt weiter aus Stufe 3 und nicht aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, denn die Regelung in Nr. 15e der Münchner Leitlinien bezweckt lediglich, bei weiterhin im Haushalt eines Elternteils lebenden Schülern den Status quo vor Erreichen der Volljährigkeit noch bis zum Schulabschluß andauern zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise:

Die Frage ist durch die Neufassung des § 1603 Abs. 2 S.2 BGB zum 1.7.1998 gesetzlich geregelt worden.

Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 3607/97
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 114
OLGR-München 1998, 170