AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 3607/97
OLG München - Beschluß vom 14.11.1997 (12 WF 1242/97) - DRsp Nr. 1998/12422
OLG München, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1242/97
DRsp Nr. 1998/12422
Nach Nr. 15e der Münchner Leitlinien kann ein Schüler ausnahmsweise noch für eine Übergangszeit wie ein Minderjähriger behandelt werden mit der Folge, daß sich der Barunterhalt dann ohne anteilige Haftung nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB ermittelt. Dann aber ist der Unterhalt weiter aus Stufe 3 und nicht aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, denn die Regelung in Nr. 15e der Münchner Leitlinien bezweckt lediglich, bei weiterhin im Haushalt eines Elternteils lebenden Schülern den Status quo vor Erreichen der Volljährigkeit noch bis zum Schulabschluß andauern zu lassen.