Die Beschwerdeformalien wurden überprüft. Es haben sich keine Beanstandungen ergeben.
Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.
Mit den Parteivertreter wird eingehend eine analoge Anwendung von § 1385 Nr. 1 BGB im Fall des § 1386 BGB erörtert und diskutiert, inwieweit § 1365 BGB im Rahmen von 1385 Nr. 1 BGB Anwendung findet.
Parteivertreter wiederholen und vertiefen ihr schriftsätzliches Vorbringen. Der Senat weist darauf hin, dass er der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgen wird.
Antragsgegnervertreterin stellt Antrag aus Schriftsatz vom 15.09.2011 (Blatt 51 d. A.) und beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG.
Antragstellervertreter stellt Antrag aus Schriftsatz vom 28.10.2011 (Blatt 61 d. A.).
Die Frage des Verfahrenswert wird mit den Parteien erörtert.
Antragstellervertreter beantragt unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 03.06.2011 den Verfahrenswert auf 120.000,- Euro festzusetzen.
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