OLG München - Beschluß vom 15.05.1997
26 W 1213/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1192

OLG München - Beschluß vom 15.05.1997 (26 W 1213/97) - DRsp Nr. 1999/1349

OLG München, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 26 W 1213/97

DRsp Nr. 1999/1349

Der rechtskräftig als Vater eines nichtehelichen Kindes festgestellte Mann hat nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2 BGB dem Kind die Kosten des Feststellungsprozesses zu erstatten. Kein Erstattungsanspruch besteht dagegen für vorher durchgeführte erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind. Sachverständigenkosten, die in den vorher durchgeführten erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind, entstanden sind, sind in Bezug auf die konkrete Ersparnis zu erstatten nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2 BGB, wenn die Feststellungen in dem Verfahren gegen den festgestellten Vater verwertet werden konnten.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2;

vgl. auch OLG München, FamRZ 1996, 1426; FamRZ 1997, 1286

Fundstellen
FamRZ 1998, 1192