OLG München - Beschluß vom 15.05.1997 (26 W 1213/97) - DRsp Nr. 1999/1349
OLG München, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 26 W 1213/97
DRsp Nr. 1999/1349
Der rechtskräftig als Vater eines nichtehelichen Kindes festgestellte Mann hat nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2BGB dem Kind die Kosten des Feststellungsprozesses zu erstatten.Kein Erstattungsanspruch besteht dagegen für vorher durchgeführte erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind.Sachverständigenkosten, die in den vorher durchgeführten erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind, entstanden sind, sind in Bezug auf die konkrete Ersparnis zu erstatten nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2BGB, wenn die Feststellungen in dem Verfahren gegen den festgestellten Vater verwertet werden konnten.