OLG München - Beschluß vom 15.11.1995
12 UF 1301/95
Normen:
BGB § 1580, § 1605 Abs. 1, 260 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 60
FamRZ 1996, 738
OLGReport-München 1996, 130

OLG München - Beschluß vom 15.11.1995 (12 UF 1301/95) - DRsp Nr. 1996/23105

OLG München, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 12 UF 1301/95

DRsp Nr. 1996/23105

Die Auskunft über das Einkommen und das Vermögen nach § 1605 BGB, § 1580 BGB beinhaltet eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Gegner ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Die Darstellung des Endergebnisses entsprechend einem Steuerbescheid genügt generell nicht. Auch das Recht auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB verkürzt den Auskunftsanspruch nicht auf die Darstellung des Endergebnisses. Bei der Darstellung von Ausgaben bei einer Gewinnermittlung oder Werbungskosten bei Negativeinkünften aus Vermietung und Verpachtung können Sachgesamtheiten zusammengefaßt werden, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw., wenn insoweit der Verzicht auf eine detaillierte Darstellung im Verkehr üblich ist und eine genügende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. Hinsichtlich der Einzelposten kann auf die Einnahmen-/Überschußrechnung oder die Aufstellung über Einnahmen und alle Werbungskosten, verwiesen werden. Schließlich sind die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung und Vorsorgeaufwendungen darzustellen.