OLG München - Beschluß vom 15.12.1992
2 UF 1553/93
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 299

OLG München - Beschluß vom 15.12.1992 (2 UF 1553/93) - DRsp Nr. 1995/6674

OLG München, Beschluß vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 2 UF 1553/93

DRsp Nr. 1995/6674

Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer ungleichen Vermögensverteilung, die beim Zugewinnausgleich gesetzlich hinzunehmen ist, gerechtfertigt sein. Hat etwa die Ehefrau höhere Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben als der Ehemann, insgesamt in ihrem bisherigen Erwerbsleben die Ehefrau dagegen geringere Rentenanwartschaften und der Ehemann während der Ehezeit ein Haus geerbt, in dem er nach der Scheidung mietfrei wohnt, während die Ehefrau eine hohe Mietbelastung tragen muß, so wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 299