OLG München - Beschluß vom 16.01.1996 (12 UF 1457/95) - DRsp Nr. 1997/1506
OLG München, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 12 UF 1457/95
DRsp Nr. 1997/1506
Der Unterhaltsberechtigte kann notwendige Umzugskosten als Sonderbedarf nach § 1361 Abs. 4 S. 3 BGB, § 1613 Abs. 2BGB grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen fordern. Wie immer im Unterhaltsrecht besteht dieser Anspruch des Bedürftigen jedoch nur dann, wenn dem eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenübersteht.