OLG München - Beschluß vom 16.01.1998
11 W 3354/97
Normen:
BRAGO § 22 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 438
NJW-RR 1998, 1452

OLG München - Beschluß vom 16.01.1998 (11 W 3354/97) - DRsp Nr. 1999/1341

OLG München, Beschluß vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 11 W 3354/97

DRsp Nr. 1999/1341

Die in einem Prozeßvergleich eingegangene Verpflichtung, den Vergleichsbetrag an den Prozeßbevollmächtigten des Gegners zu zahlen, kann die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr nicht begründen. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.