OLG München - Beschluß vom 16.01.1998 (11 W 3354/97) - DRsp Nr. 1999/1341
OLG München, Beschluß vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 11 W 3354/97
DRsp Nr. 1999/1341
Die in einem Prozeßvergleich eingegangene Verpflichtung, den Vergleichsbetrag an den Prozeßbevollmächtigten des Gegners zu zahlen, kann die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr nicht begründen. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.
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