OLG München - Beschluß vom 16.09.1997 (2 UF 722/96) - DRsp Nr. 1998/16757
OLG München, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 2 UF 722/96
DRsp Nr. 1998/16757
Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10aVAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt "übertragenen oder begründeten Anrechte" ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3bVAHRG ausgeglichenen Anrechte.Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3BGB.Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
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