OLG München - Beschluß vom 16.09.1997
2 UF 722/96
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr.2, § 10a; SGB VI § 187 V;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 679
NJWE-FER 1998, 28
OLGR-München 1997, 293

OLG München - Beschluß vom 16.09.1997 (2 UF 722/96) - DRsp Nr. 1998/16757

OLG München, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 2 UF 722/96

DRsp Nr. 1998/16757

Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt "übertragenen oder begründeten Anrechte" ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.