OLG München - Beschluß vom 16.09.1998 (11 WF 1101/98) - DRsp Nr. 1999/4790
OLG München, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 11 WF 1101/98
DRsp Nr. 1999/4790
Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93aZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden.Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch.Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.