OLG München - Beschluß vom 16.09.1998
11 WF 1101/98
Normen:
ZPO § 93a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1153
MDR 1999, 101
NJW-RR 1999, 366
Rpfleger 1999, 97

OLG München - Beschluß vom 16.09.1998 (11 WF 1101/98) - DRsp Nr. 1999/4790

OLG München, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 11 WF 1101/98

DRsp Nr. 1999/4790

Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93a ZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch. Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.

Normenkette:

ZPO § 93a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1153