OLG München - Beschluß vom 16.10.1995
26 UF 1220/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, § 1587b; VAHRG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 554
Vorinstanzen:
AG München,

OLG München - Beschluß vom 16.10.1995 (26 UF 1220/95) - DRsp Nr. 1996/23106

OLG München, Beschluß vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 26 UF 1220/95

DRsp Nr. 1996/23106

Anwartschaften aus dem CERN-Pensionsfonds, der auf einem internationalen Vertrag beruht, treten an die Stelle der gesetzlichen Rente und lassen sich daher nicht als Betriebsrente nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB klassifizieren. Weil sie nicht den Regeln des deutschen Beamtenrechts folgen, ist auch § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB unanwendbar. Daher ist § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechend anzuwenden. Der Umstand, daß die Versorgung vor Ablauf von zehn Jahren nicht unverfallbar ist, ist nicht zu berücksichtigen, denn nach § 1587a Abs. 7 BGB gelten Wartezeiten als erfüllt. Da keine andere Form des Wertausgleichs in Betracht kommt, ist der Ausgleich nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, § 1587b; VAHRG § 2 ;

Gründe:

Die nach § 621 e Abs. 1, 3, § § 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragstellerin beanstandet, daß das Erstgericht bei der Entscheidung über der Versorgungsausgleich die Anwartschaft des Antragsgegners bei dem auf internationalem Vertrag beruhenden CERN Pensionsfonds als nur schuldrechtlich auszugleichen für den Wertausgleich unberücksichtigt gelassen hat.