OLG München - Beschluß vom 16.11.1998
12 WF 1302/98
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 792
FuR 1999, 39
OLGR-München 1999, 105

OLG München - Beschluß vom 16.11.1998 (12 WF 1302/98) - DRsp Nr. 1999/4782

OLG München, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 12 WF 1302/98

DRsp Nr. 1999/4782

Im Unterhaltsverfahren wird wegen der großen Schwierigkeit der Materie generell die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO für erforderlich erachtet. Maßgebend für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO im vereinfachten Verfahren nach § 645 ZPO ist die Frage, ob dies erforderlich erscheint. Dies richtet sich in jedem Einzelfall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Die Erforderlichkeit darf nicht kleinlich verneint werden; fiskalische Gesichtspunkte sind zwar nicht unbeachtlich, aber auch nicht entscheidend. Der Antragsteller hat kurz zu begründen, warum eine anwaltliche Beiordnung im vereinfachten Verfahren nach