OLG München - Beschluss vom 16.11.2005
31 Wx 82/05
Normen:
BGB § 1767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 574
FuR 2006, 138
OLGReport-München 2006, 14

OLG München - Beschluss vom 16.11.2005 (31 Wx 82/05) - DRsp Nr. 2005/19950

OLG München, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 82/05

DRsp Nr. 2005/19950

»Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.«

Normenkette:

BGB § 1767 ;

Sachverhalt:

Mit notarieller Urkunde vom 1.10.2004 (Eingang bei Gericht am 6.10.2004) beantragten der Beteiligte und Herr K., die Annahme des Beteiligten als Kind des Herrn K. auszusprechen. Herr K. ist am 6.10.2004 im Alter von 63 Jahren nach längerer Erkrankung verstorben. Der 38 Jahre alte Beteiligte war ihm während einer 20 Jahre dauernden Freundschaft verbunden. In dem Adoptionsantrag ist angegeben, dass der Beteiligte und Herr K. längere Zeit in Lebenspartnerschaft gelebt hätten, diese habe sich jedoch schon seit einiger Zeit in ein Vater-Sohn-Verhältnis gewandelt. Der Beteiligte ist mit 17 Jahren (ca. 1984/1985) wegen familiärer Schwierigkeiten zu Herrn K. gezogen. Seit dem Auszug des Beteiligten aus der Wohnung des Herrn K. im Jahr 1991 hat zwischen ihnen keine sexuelle Beziehung mehr bestanden, danach ein freundschaftliches Verhältnis. Im Jahr 2004 ist der Beteiligte wieder zu Herrn K. wegen dessen zunehmender Hilfsbedürftigkeit gezogen und hat ihm geschäftlich und privat geholfen.