OLG München - Beschluß vom 17.01.1996
12 WF 510/96
Normen:
ZPO § 153, § 623 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 98
FamRZ 1996, 950
OLGReport-München 1996, 88
Vorinstanzen:
10 F 242/95 AG Traunstein,

OLG München - Beschluß vom 17.01.1996 (12 WF 510/96) - DRsp Nr. 1996/23103

OLG München, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 12 WF 510/96

DRsp Nr. 1996/23103

Liegen die Voraussetzungen des § 153 ZPO (Vorgreiflichkeit eines Statusverfahrens) vor, so ist die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag einer Partei obligatorisch. Ein Ermessensspielraum wie in §§ 148, 614 ZPO bleibt dem Gericht nicht. Ist eine Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 9 ZPO auszusetzen, so wird von dieser Aussetzung wegen der Einheitlichkeit der Verbundentscheidung das gesamte Verfahren erfaßt. Diese Wirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die auszusetzenden Folgesachen vom Verbundverfahren abgetrennt sind (§ 628 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Ehelichkeit eines Kindes in einem Anfechtungsverfahren ist für die Folgesachen elterliche Sorge und Ehegatten- sowie Kindesunterhalt im Verbundverfahren vorgreiflich, so daß eine Aussetzung zu erfolgen hat.

Normenkette:

ZPO § 153, § 623 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (SS 252, 567 ff.. ZPO) erweist sich als nicht begründet.