OLG München - Beschluß vom 17.09.1998 11 W 2282/98
Normen:
BRAGO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1501
NJW-RR 1999, 368
OLG München - Beschluß vom 17.09.1998 (11 W 2282/98) - DRsp Nr. 1999/9797
OLG München, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 11 W 2282/98
DRsp Nr. 1999/9797
Das Betragsverfahren, welches sich an ein Grundurteil und das hierauf bezogene Berufungsverfahren anschließt, ist nicht als neuer Rechtszug im Sinne von § 15 Abs. 1BRAGO anzusehen. Dieser Auslegung steht auch § 538 Abs. 1 Nr. 3ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt nur, daß eine Sache, die auch beim Berufungsgericht anhängig geworden ist, zurückzuverweisen ist. Das betrifft aber grundsätzlich nicht den Fall des Betragsverfahrens, weil der Streit über den Betrag von vornherein in der ersten Instanz anhängig geblieben ist.