OLG München - Beschluß vom 17.09.1998
12 WF 1142/98
Normen:
ZPO § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 12
FamRZ 1999, 450
FamRZ 1999,450

OLG München - Beschluß vom 17.09.1998 (12 WF 1142/98) - DRsp Nr. 1999/4789

OLG München, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 12 WF 1142/98

DRsp Nr. 1999/4789

Nach § 645 Abs. 2 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorhanden ist. Auch wenn nur ein Teilanerkenntnisurteil über den Unterhaltsanspruch des Kindes vorliegt, liegt eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 645 Abs. 2 ZPO vor. Selbst wenn die Parteien übereinstimmend erklären, daß aus einem Titel keine Rechte mehr hergeleitet werden, wird durch diese Erklärung das vereinfachte Verfahren nach