OLG München - Beschluss vom 17.11.2005
33 Wx 170/05
Normen:
FGG § 13 § 70h Abs. 1 § 69g Abs. 5 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 729
OLGReport-München 2006, 191

OLG München - Beschluss vom 17.11.2005 (33 Wx 170/05) - DRsp Nr. 2005/19952

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 170/05 - Aktenzeichen 33 Wx 180/05

DRsp Nr. 2005/19952

»1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht "in Sachen Betreuung" befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren. 2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. 3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).«

Normenkette:

FGG § 13 § 70h Abs. 1 § 69g Abs. 5 Satz 3 ;

Sachverhalt: