OLG München - Beschluß vom 18.07.1997
12 WF 972/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 363
FamRZ 1997, 1542
FuR 1998, 29
OLGR-München 1997, 255

OLG München - Beschluß vom 18.07.1997 (12 WF 972/97) - DRsp Nr. 1998/73

OLG München, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 12 WF 972/97

DRsp Nr. 1998/73

Der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren ist selbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 4 BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung wird aber kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gibt es aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (BGH FamRZ 1984, 148). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist (§ 620a ZPO). Folglich kann ein Ehegatte, der rechtzeitig vor der Scheidung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr auf einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verwiesen werden.

Normenkette:

§ Abs. S. 4, § Abs. ;