OLG München - Beschluss vom 18.10.2012
34 Wx 320/12
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1415; BGB § 1450 Abs. 1; ZPO § 740; ZPO § 866; ZPO § 867;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 79
ZVI 2012, 422
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen WB-897-38

OLG München - Beschluss vom 18.10.2012 (34 Wx 320/12) - DRsp Nr. 2012/20649

OLG München, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 320/12

DRsp Nr. 2012/20649

Sind gegen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, zwei Vollstreckungstitel ergangen, aus denen in ein Gesamtgut vollstreckt werden soll, genügt im allgemeinen für die Feststellung der Einheitlichkeit des Schuldgrundes nicht, dass die Beträge der Hauptforderungen in den Titeln jeweils identisch sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.150 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1415; BGB § 1450 Abs. 1; ZPO § 740; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe

I.

Hans und Ruth K. sind im Grundbuch in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte betreibt Krankenhäuser und hat gegen Hans K. einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung wegen Krankenhauskosten (Pflege und Behandlung gemäß Rechnung vom 21.7.2010) von 5.367,90 EUR zuzüglich Kosten, Nebenforderungen und Zinsen (Gesamtbetrag: 6.038,92 EUR) erwirkt. Gegen Ruth K. erging auf Antrag der Beteiligten ebenfalls ein Vollstreckungsbescheid über den Gesamtbetrag von 7.118,91 EUR, bestehend aus einer Hauptforderung, die als Schuld für _Ehegattenhaftung gemäß 1357 gemäß Schreiben vom 19. Januar 2012_ bezeichnet ist, in Höhe von 5.367,90 EUR nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen.