OLG München - Beschluß vom 19.08.1997
2 UF 1122/97
Normen:
HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1b);
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 149
FamRZ 1998, 386
NJWE-FER 1998, 54

OLG München - Beschluß vom 19.08.1997 (2 UF 1122/97) - DRsp Nr. 1998/16758

OLG München, Beschluß vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 1122/97

DRsp Nr. 1998/16758

Die Rückgabe eines widerrechtlich ins Ausland verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes nach Art. 12 HKiEntÜ scheidet nach Art. 13 Abs. 1b) HKiEntÜ aus, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller ankündigt, daß er das Kind später nicht mehr herausgeben werde, auch wenn die elterliche Sorge der Antragsgegnerin übertragen werden sollte.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1b);
Fundstellen
NJW-RR 1998, 149
FamRZ 1998, 386
NJWE-FER 1998, 54