OLG München - Beschluß vom 19.08.1998
12 WF 995/98
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 395
FamRZ 1999, 303
FuR 1999, 41
OLGR-München 1999, 42

OLG München - Beschluß vom 19.08.1998 (12 WF 995/98) - DRsp Nr. 1999/4792

OLG München, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 12 WF 995/98

DRsp Nr. 1999/4792

Nach § 120 Abs. 1 ZPO stehen alle Beschlüsse zur Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt einer Änderung innerhalb der nächsten vier Jahre. Es besteht kein Vertrauensschutz einer Partei, daß sie die gewährte staatliche Sozialleistung behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums so ändern, daß sie in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Erwirbt eine Partei innerhalb dieser Frist Vermögen, muß sie einen angemessenen Teil des Kapitals zur Tilgung der Kosten des Rechtsstreits zurückhalten.