OLG München - Beschluß vom 20.07.1998
12 WF 885/98
Normen:
BGB § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 384
FamRZ 1999, 251
FuR 1998, 265

OLG München - Beschluß vom 20.07.1998 (12 WF 885/98) - DRsp Nr. 1999/1335

OLG München, Beschluß vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 12 WF 885/98

DRsp Nr. 1999/1335

Der neue Ehegatte und minderjährige Kinder sind nach § 1609 Abs. 2 BGB gleichrangig, wenn der erste Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten hat. Bei der Ermittlung des Wohnvorteils müssen die monatlichen Abzahlungen um die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz anteilig gekürzt werden. Der Wohnvorteil für mehrere Erwachsene ist anteilig nach Köpfen aufzuteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt im verschärften Mangelfall ist der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Normenkette:

BGB § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 384
FamRZ 1999, 251
FuR 1998, 265