OLG München - Beschluss vom 20.09.2021
16 UF 764/21
Normen:
BGB § 1757 Abs. 3; FamFG § 197; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 748/20

Regelung der Namensführung in einem AdoptionsdekretZulässigkeit einer Beschwerde

OLG München, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 16 UF 764/21

DRsp Nr. 2022/14786

Regelung der Namensführung in einem Adoptionsdekret Zulässigkeit einer Beschwerde

Eine Beschwerde gegen die namensrechtlichen Folgen aus einem Adoptionsdekret ist auch dann zulässig, wenn sie sich dagegen wendet, dass die Regelung dem Gesetz widerspricht und von keinem Beteiligten beantragt war.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dachau vom 27.04.2021 (Az. 1 F 748/20) abgeändert und in Ziff. 2 neu gefasst wie folgt:

Ziff. 2: "Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen W. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nicht auf den Ehenamen der Angenommenen, der weiterhin "H. " lautet."

Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dachau vom 27.04.2021 (Az. 1 F 748/20) entfällt.

Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden Ziffer 3 und 4.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 3; FamFG § 197; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 1;

Gründe

I.