OLG München - Beschluß vom 20.10.1998 (26 WF 1215/98) - DRsp Nr. 1999/9795
OLG München, Beschluß vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 26 WF 1215/98
DRsp Nr. 1999/9795
Für eine öffentliche Zustellung nach §§ 203, 204ZPO genügt es nicht, daß der Aufenthalt einer Partei nicht bekannt ist. Es muß vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, daß alles zumutbare unternommen wurde, um den gegenwärtigen Aufenthalt der Partei ausfindig zu machen. Zumindest muß versucht werden, durch Nachfrage bei den Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden etwas in Erfahrung zu bringen.Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren kann nicht gewährt werden, wenn die ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners nicht bekannt ist und die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach §§ 203, 204ZPO nicht vorliegen.