OLG München - Beschluß vom 20.12.1995
26 UF 912/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587a Abs. 6 ; BeamtVG § 55 ; ZPO § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 740

OLG München - Beschluß vom 20.12.1995 (26 UF 912/95) - DRsp Nr. 1997/1509

OLG München, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 26 UF 912/95

DRsp Nr. 1997/1509

1. Wird ein Versorgungsträger nicht am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt und ihm das Urteil erst nachträglich bekannt und zugestellt, so ist eine nach mehr als fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung eingelegte Beschwerde nicht wegen Ablaufs der Frist von fünf Monaten nach § 516 Hs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 621e ZPO) unzulässig. 2. Hat ein Beamter auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, regelt der für die Bewertung einschlägige § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB insgesamt und nicht nur in Bezug auf die Ehezeitanteile die Konkurrenz von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung. Daher kann die Betrachtung der Vorschrift als Konkurrenzregelung es nicht rechtfertigen, die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt zu lassen.