OLG München - Beschluß vom 21.05.1996
12 UF 905/96
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1, § 284, § 1603 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 246
FamRZ 1997, 313
OLGReport-München 1996, 255

OLG München - Beschluß vom 21.05.1996 (12 UF 905/96) - DRsp Nr. 1997/1502

OLG München, Beschluß vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 12 UF 905/96

DRsp Nr. 1997/1502

1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich.