AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 509/91
OLG München - Beschluß vom 21.10.1992 (12 UF 1006/92) - DRsp Nr. 1995/2417
OLG München, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 12 UF 1006/92
DRsp Nr. 1995/2417
»Ob bei der Prüfung einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB eine auf Dauer verfestigte sozio-ökonomische Gemeinschaft vorliegt, wird in der Regel erst bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren festgestellt werden können.«