OLG München - Beschluß vom 21.10.1998
12 UF 1438/98
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 54
FamRZ 1999, 1270
FuR 1999, 230

OLG München - Beschluß vom 21.10.1998 (12 UF 1438/98) - DRsp Nr. 1999/4786

OLG München, Beschluß vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1438/98

DRsp Nr. 1999/4786

Für ein Hauptsacheverfahren auf Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1 BGB finden nach den dafür maßgeblichen Vorschriften des FGG621a Abs. 1 ZPO) die Regeln der ZPO über die Beweisführung Anwendung (§ 15 Abs. 1 FGG). Eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, § 15 Abs. 2 FGG genügt nicht. In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Beweisantritt der beweisbelastete Partei nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG ersetzt werden. Der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 1361b Abs.2 BGB ist familienrechtlicher Natur. Er kann auch hilfsweise neben dem Zuweisungsanspruch geltend gemacht werden. § 1361b Abs.2 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn der weichende Ehegatte nicht gerichtlich oder vertraglich verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten die Wohnung allein zu überlassen.