OLG München - Beschluß vom 21.10.1998 (12 UF 1438/98) - DRsp Nr. 1999/4786
OLG München, Beschluß vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1438/98
DRsp Nr. 1999/4786
Für ein Hauptsacheverfahren auf Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1BGB finden nach den dafür maßgeblichen Vorschriften des FGG (§ 621a Abs. 1ZPO) die Regeln der ZPO über die Beweisführung Anwendung (§ 15 Abs. 1FGG). Eine Glaubhaftmachung nach § 294ZPO, § 15 Abs. 2FGG genügt nicht. In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Beweisantritt der beweisbelastete Partei nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12FGG ersetzt werden.Der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 1361b Abs.2 BGB ist familienrechtlicher Natur. Er kann auch hilfsweise neben dem Zuweisungsanspruch geltend gemacht werden. § 1361b Abs.2 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn der weichende Ehegatte nicht gerichtlich oder vertraglich verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten die Wohnung allein zu überlassen.
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